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Skribe Rechtsanwälte GmbH | Innovative …

Das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, fällt unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat.

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